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Nächtigungswerbungskosten bei Übernachtung im Fahrzeug
-F/11.
Entsprechend Rz. 317 der LStR 2002 hat der UFS entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dem für die Nächtigung eine Unterkunft (z. B. Schlafkabine bei LKW-Fahrer) zur Verfügung steht, nur zusätzliche tatsächliche Aufwendungen (z. B. für ein Frühstück oder für die Benützung von Sanitäranlagen auf Autobahnstationen) – mangels Nachweis der tatsächlichen Kosten ein Pauschale von 4,40 Euro bei Inlands- bzw. von 5,85 Euro bei Auslandsdienstreisen – als Werbungskosten geltend machen kann.