Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2012, Seite 70

Ausstellung der Bescheinigung E 101

Alfred Shubshizky

Grünbacher, Bescheinigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, Tiroler DGservice Dezember 2011, 3.

Bisher wurde die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (ursprünglich: E 101; seit Anwendung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004: PD A 1) in der Praxis regelmäßig vom Dienstgeber bzw. vom Dienstnehmer ausgestellt und vom Versicherungsträger bestätigt. Angesichts der Bedeutung der Bescheinigung – nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung bindet die Bescheinigung die Behörden der anderen Staaten (siehe dazu zuletzt auch die Praxis-News vom Juni 2011, ASoK 2011, 240), womit dem bestätigenden Versicherungsträger eine besondere Verantwortung zukommt – soll das Prozedere grundlegend geändert werden, wobei die Tiroler Gebietskrankenkasse als erster Versicherungsträger ab 2012 mit der Umsetzung beginnt.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist demnach beim Versicherungsträger zu beantragen. Dazu sind für die unterschiedlichen Kollisionsnormen jeweils eigene Antragsformulare aufgelegt, mit denen die wesentlichen Aspekte für die Anwendung dieser Kollisionsnorm (z. B. bei der Entsendung das Ausmaß Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Entsendestaat und die Einhaltung des Ablöseverbots) a...

Daten werden geladen...