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ASoK 8, August 2016, Seite 299

Einschulungstage sind Arbeitstage

(M. K.) – Werden Dienstnehmer zum Zwecke der Einschulung bereits einige Tage vor dem geplanten Dienstbeginn beschäftigt, gelten diese Tage jedenfalls als Arbeitstage und es besteht Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 2 ASVG. Müssen Schilehrer vor ihrer eigentlichen Tätigkeit, nämlich der Abhaltung von Schikursen, am Beschäftigungsort anwesend sein, um das Schigebiet kennenzulernen sowie die Bedienung der Liftanlagen und sonstiger Einrichtungen zu erlernen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis erst mit der Aufnahme des ersten Schikurstages beginnt (BVwG , L510 2009626-1).

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