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ASoK 8, August 2016, Seite 315

Neue Steuerausnahme für Aushilfskräfte

Art I Art 2 des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 (EU-AbgÄG 2016), Regierungsvorlage samt Erläuterungen sowie Gesetzesbeschluss online abrufbar unter https:// www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01190/index.shtml.

Der Nationalrat hat am im Rahmen des EU-AbgÄG 2016 auf Basis eines Abänderungsantrags im Finanzausschuss vom (AB 1243 BlgNR 25. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01243/fname orig_ 543932.html) eine neue Steuerbefreiung für geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften beschlossen.

Zweck dieser vorerst befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 geltenden Regelung ist es, einerseits Aushilfstätigkeiten für jene Personen attraktiver zu machen, die bereits eine vollversicherte Haupterwerbstätigkeit ausüben. Andererseits sollen die schlechten Rahmenbedingungen in gewissen Branchen (Hotellerie, Gastronomie, Dienstleistungsbranchen), zu Spitzenzeiten ausreichend Aushilfskräfte zu finden, verbessert und einen Anreiz gesetzt werden, Aushilfskräfte nicht „schwarz“ zu beschäftigen.

Nach § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG sind demnach Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs 2 ASVG beziehen (Geringfügigkeitsgrenze 2016: 415,72 Euro monatlich; die...

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