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ASoK 8, August 2016, Seite 314

Höherversicherung und Einschränkung des Sonderausgabentopfs

Knechtl, Höherversicherung und Einschränkung des Sonderausgabenabzugs, SWK 20/21/2016, 889.

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, wurde der Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge und -prämien auf Zahlungen eingeschränkt, denen ein vor dem abgeschlossener Vertrag zugrunde liegt. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind hingegen im Hinblick auf die volle Besteuerung der Pensionsmehrleistung weiterhin voll abzugsfähig; für sie gelten weder die Einschränkungen des sogenannten Sonderausgabentopfs noch die angeführte zeitliche Einschränkung (vgl auch die Praxis-News vom April 2015, ASoK 2015, 153 ff).

Beiträge zu einer Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung fallen zwar unter die Topfsonderausgaben. Die angeführte zeitliche Einschränkung kann für sie nach Ansicht des Autors aber nicht gelten, weil sie sich einerseits auf privatrechtliche Verträge bezieht. Andererseits wäre der Wegfall des (durch die Topfregelung ohnehin mehrfach eingeschränkten) Abzugsrechts angesichts der steuerlichen Erfassung S. 315 von 25 % der Höherversicherungspension als Einkünfte aus ...

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