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ASoK 8, August 2016, Seite 300

Geplante Betriebsänderungen und Sozialplan

Grundlage des Sozialplans kann nur eine konkret konzipierte Betriebsänderung sein

Thomas Rauch

Der Abschluss eines Sozialplans setzt eine bestimmte Betriebsänderung voraus (§ 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG), die wesentliche Nachteile für alle oder für erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft (wenn im betroffenen Betrieb mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden) mit sich bringt (§ 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs 3 ArbVG). Es genügt aber für einen gesetzeskonformen Sozialplan nicht, dass eine Betriebsänderung möglich oder denkbar ist (prophylaktischer Sozialplan). Nur wenn die Betriebsänderung bereits als konkret konzipierte Maßnahme anzusehen ist, liegen die Abschlussvoraussetzungen für einen Sozialplan vor. Im Folgenden wird näher erörtert, wann das Vorliegen eines solchen Planungsstadiums angenommen werden kann und daher der Betriebsrat zu informieren ist und einen Sozialplan begehren (bzw bei der Schlichtungsstelle beantragen) kann.

1. Betriebsänderung

§ 109 Abs 1 ArbVG nennt in den Z 1 bis 6 jene Betriebsänderungen, welche Grundlage eines Sozialplans sein können. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

  • die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs 1 Z 1 bis 3 AMFG (Frühwarnsystem) auslöst;

  • die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebs...

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