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ASoK 8, August 2016, Seite 313

Schwerarbeit Pflege bei besonderem Pflegebedarf im Teilzeitdienstverhältnis

; , 10 ObS 30/16h.

Das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats erfordert, dass eine entsprechende Tätigkeit im Mindestausmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde. Diese Voraussetzung gilt generell für alle Schwerarbeitstätigkeiten, somit auch im Hinblick auf die berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- und Palliativmedizin (§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung).

Da bei der angeführten Tätigkeit an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei der tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Teilzeitkräfte sind somit vom Anwendungsbereich dieses TatbeS. 314 stands nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die für Schwerarbeit mitzubetrachtende Relation zwischen Belastungs- und Erholungsphasen muss die Teilzeitkraft aber zumindest im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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