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Aufeinanderfolgenden Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber und BMSVG-Pflicht
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Nach § 6 Abs 1 Satz 1 BMSVG muss der Arbeitgeber BV-Kassenbeiträge zahlen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist nach dem Satz 2 dieser Regelung jedenfalls beitragsfrei. Schließlich bestimmt § 6 Abs 1 Satz 3 BMSVG, dass dann, wenn innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber neuerlich ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird, die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses einsetzt.
Nach dem nunmehr ergangenen Urteil des OGH setzt die Beitragspflicht nach der letztgenannten Regelung – entgegen der von den Gebietskrankenkassen vertretenen Auffassung (vgl zB DGservice der OÖGKK vom Juni 2016) – weder für das Grundarbeitsverhältnis noch für das Nachfolgearbeitsverhältnis eine bestimmte Dauer voraus und stellt somit weder auf ein beitragspflichtiges Grund- noch ein (für sich allein betrachtet) beitragspflichtiges Nachfolgearbeitsverhältnis ab. In den Fällen, in denen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, setzt die Beitragspflicht für das Nachfolgedienstverhältnisses daher jedenfalls ...