ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 17 Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Voraussetzungen | |
II. | Beginn (Abs 7) | |
III. | Geltendmachung (Abs 4) | |
IV. | Beendigung (Abs 8) |
I. Allgemeine Voraussetzungen
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Eine freiwillige Vers nach dem ASVG ist - anders als eine Pflichtversicherung - gegenüber der Vers gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig (VwGH 2000/08/0085). Durch eine freiwillige Weiterversicherung entsteht zw VT und Vers kein nach den Bestimmungen über die Privatversicherung zu beurteilender Vertrag. Nach der Entscheidung des OLG Wien 13 R 172/63 ist zwar die freiwillige Weiterversicherung in der PV in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, doch wird der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Vers durch die G in der jeweils geltenden Fassung bestimmt und ist jeder Verfügungsgewalt der VT und der Versicherten entzogen (10 ObS 118/91). Das Tatbestandsmoment des Abs 1 lit a ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung schon dann erfüllt, wenn die (die Weiterversicherung begehrenden) Personen „aus der Pflichtversicherung ... nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzl Regelung ihr entsprechenden PV (Rentenversicherung) ... ausgeschieden sind oder ausscheiden“; auf ...