ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 16a Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen der Selbstversicherung | |
III. | Ausschluss von der Selbstversicherung |
I. Allgemeines
1
§ 16a wurde durch die 50. Nov eingeführt. Lt RV (284 BlgNR XVIII. GP) soll die Selbstversicherung in der PV jedermann offenstehen, der ihrer bedarf. Ziel dieser Selbstversicherung soll es sein, in den Fällen, in denen keine oder zu wenige Zeiten der Pflichtversicherung erworben worden sind, durch den Erwerb von VZ in der PV die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der PV zu schaffen. Durch die damit bewirkte Öffnung der PV soll dem mehrfach geäußerten Wunsch nach Schaffung einer umfassenden freiwilligen Vers in der PV Rechnung getragen werden.
II. Voraussetzungen der Selbstversicherung
2
Eine freiwillige Vers nach dem ASVG ist gegenüber der Vers gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig (VwGH 2000/08/0085).
Wohnsitz: s § 3 Rz 14; lt RV zur 50. Nov ist die Voraussetzung des inl Wohnsitzes nach Auffassung des BMAS auch erfüllt, wenn der (die) Berechtigte zum Kreis der sich im Ausl aufhaltenden Personen gem § 26 Abs 3 BAO zählt.
III. Ausschluss von der Selbstversicherung
3
Der VfGH legte fest, dass der Ausschluss der Sozialhilfeempfänge...