ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 16 Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Voraussetzungen | |
II. | „Studentenversicherung“ (Abs 2 Z 1) | |
III. | Pflege eines behinderten Kindes (Abs 2a) | |
IV. | Pflege naher Angehöriger (Abs 2b) | |
V. | Beginn (Abs 3) | |
VI. | Beendigung (Abs 6) |
I. Allgemeine Voraussetzungen
1
Die Auffassung, der freiwilligen Vers liege ein privatrechtlich zu beurteilender Versicherungsvertrag zugrunde, ist unzutreffend. Die Einrichtung der freiwilligen Weiterversicherung in der KV (Anm der Verf: das gilt ebenso für die nunmehrige Selbstversicherung) stellt sich als eine solche des öffentl Rechtes dar und ist lediglich nach den im ASVG enthaltenen Grundsätzen zu beurteilen (SV-Slg 13.362). Eine freiwillige Versicherung nach dem ASVG ist - anders als eine Pflichtversicherung - ggüber der Versicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig (VwGH 2000/08/0085).
2
Wohnsitz im Inland: s § 3, Rz 14.
Art 14 Abs 4 VO 883/2004 (geändert durch VO 988/2009): Hängt nach den Rechtsvorschriften eines MS das Recht auf freiwillige Vers oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem MS hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw selbstständig erwerbstätig war, so gilt Art 5 Buc...