ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
16. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeine Voraussetzungen | |
II. | „Studentenversicherung“ (Abs 2 Z 1) | |
III. | Pflege eines behinderten Kindes (Abs 2a) | |
IV. | Pflege naher Angehöriger (Abs 2b) | |
V. | Beginn (Abs 3) | |
VI. | Beendigung (Abs 6) |
I. Allgemeine Voraussetzungen
1
Die Auffassung, der freiwilligen Vers liege ein privatrechtlich zu beurteilender Versicherungsvertrag zugrunde, ist unzutreffend. Die Einrichtung der freiwilligen Weiterversicherung in der KV (Anm der Verf: das gilt ebenso für die nunmehrige Selbstversicherung) stellt sich als eine solche des öffentl Rechtes dar und ist lediglich nach den im ASVG enthaltenen Grundsätzen zu beurteilen (SV-Slg 13.362). Eine freiwillige Versicherung nach dem ASVG ist - anders als eine Pflichtversicherung - ggüber der Versicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig (VwGH 2000/08/0085).
2
Wohnsitz im Inland: s § 3, Rz 14.
Art 14 Abs 4 VO 883/2004 (geändert durch VO 988/2009): Hängt nach den Rechtsvorschriften eines MS das Recht auf freiwillige Vers oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem MS hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw selbstständig erwerbstätig war, so gilt Art 5 Buchstabe b (Art 5: Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen) ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses MS unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. (S Art 9 Abs 1 VO 1408/71 für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der VO 1408/71 fallen).
Art 45 AEUV (ex-Art 39 EGV) normiert das Diskriminierungsverbot und verlangt die Gleichbehandlung von EG-Staatsangehörigen. Gleichbehandlung bedeutet auch Verbot der Differenzierung nach dem Wohnsitz (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, 69 ff).
2a
Keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen KV
Ein deutscher Rentenbezieher mit Wohnsitz in Österreich unterliegt den deutschen Sozialversicherungsvorschriften, wenn er keine weitere Rente bezieht oder erwerbstätig ist. Es besteht für ihn somit in Österreich kein eigener gesetzlicher Leistungsanspruch für den Bereich der KV. Dies gilt auch dann, wenn er aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ausgetreten ist (s Art 14 VO 883/2004; BVwG W151 2244089-4/2E). In jenen Fällen, in denen ein gesetzliches System im Rahmen der Pflichtversicherung bzw der Versicherungspflicht Privatversicherungen vorsieht, ist auch die Privatversicherung unionsrechtlich zu koordinieren (EuGH Rs C-502/01).
3
Gewöhnl Aufenthalt: s § 66 JN. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich demnach ausschließlich nach tatsächl Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnl Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder berufl Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehung zw einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Unter dem gewöhnl Aufenthalt ist jener Ort zu verstehen, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen wird, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände die Verwirklichung nicht zulassen. Für die Begründung des gewöhnl Aufenthaltes ist eine gewisse Dauer erforderlich und, dass dort auch tatsächl der Mittelpunkt des Lebens liegt. Als gewöhnl Aufenthaltsort ist nur der Ort anzusehen, wo sich jemand die meiste Zeit aufhält, daher kommt insoferne der Begriff des gewöhnl Aufenthaltes dem des ordentlichen Wohnsitzes ziemlich nahe, jedoch fehlt die Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie zB ein Aufenthalt während einer Reise oder zu Besuchszwecken, reicht zur Begründung eines gewöhnl Aufenthaltes nicht aus (VwGH 3678/80). Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland lässt nicht zwingend auf eine Aufgabe des inl Wohnsitzes schließen, insbes dann nicht, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufl Tätigkeit bedingt war (VwGH 551/73). Die VO 833/2004 enthält in Art 14 Bestimmungen über die freiwillige Vers oder freiwillige Weiterversicherung. Die VO 1408/71 enthält diesbezügliche Bestimmungen in Art 15.
II. „Studentenversicherung“ (Abs 2 Z 1)
4
Wie der VwGH zu 92/08/0231 ausgesprochen hat, ist eine „Selbstversicherung gem § 16 Abs 2 ASVG“ im G nicht vorgesehen. § 16 Abs 2 ordnet vielmehr nichts anderes an als die Geltung des Abs 1 ASVG für die dort genannten Personen. Eine Differenzierung danach, ob ein Vers dem Kreis der im Abs 2 genannten Personen angehört oder nicht, trifft erst die Bestimmung des § 76 Abs 1 Z 1 und 2 bei Festsetzung der BGL (VwGH 2004/08/0034).
Vorliegen einer gleichheitswidrigen Gesetzesauslegung bei Versagung der Herabsetzung der Beiträge zur KV im Fall der Selbstversicherung einer Schülerin; Vorliegen einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Regelung für andere in Ausbildung stehende Personen (VfGH B 1012/98). Der VfGH führte in B 1012/98 aus, dass für die Verschiedenbehandlung von Schülern an einer AHS und solchen Personen, die sich iSd Abs 2 auf ihr Studium vorbereiten, die sich daraus ergibt, dass Schüler einen deutlich höheren Beitrag zur KV zu entrichten hätten, jede sachliche Rechtfertigung fehlt. Da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein solches gleichheitswidriges Ergebnis vom Normsetzer beabsichtigt war, ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Lücke vorliegt. Diese ist dahin zu schließen, dass Schüler, die das 18. Lj bereits vollendet haben, den in Abs 2 Z 2 und Z 3 genannten Personen gleichzuhalten sind.
5
Verweise: § 3 Abs 1 Z 1-7 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1992/305 idgF; Studienberechtigungsgesetz-StudBerG, BGBl 1985/292 idgF. Gem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/81, wurde dem § 143 Abs 11 Universitätsgesetz 2002 Abs 14 angefügt, welcher bestimmt, dass das StudBerG, mit Ablauf des außer Kraft tritt.
III. Pflege eines behinderten Kindes (Abs 2a)
5a
Die durch das SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, erfolgte Möglichkeit der Selbstversicherung in der KV soll Personen zu Gute kommen, die auf Grund der Pflege ihres behinderten Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben können, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insb auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige gegeben ist.
Für diese Personengruppe gilt dieselbe BGL wie für Studierende (s § 76 Abs 1 Z 3). Der Beitrag wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen (§ 77 Abs 7).
5b
Durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, in Kraft getreten mit , wurden für diese Personengruppe der zweite Halbsatz in Abs 3 Z 2 beseitigt und Ausnahmen von der Sperrfristregelung sowie der in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung geltenden Wartezeitregelung geschaffen. Damit ist diese Form der Selbstversicherung auch unmittelbar im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG oder eine Selbstversicherung nach dem GSVG möglich. Die Leistungen sollen sofort und nicht erst nach Ablauf einer Wartezeit in Anspruch genommen werden können.
IV. Pflege naher Angehöriger (Abs 2b)
5c
Die durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, in Kraft getreten mit , geschaffene Möglichkeit der Selbstversicherung in der KV soll Personen zugutekommen, die auf Grund der Pflege eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie den Angehörigen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, die sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insb keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige gegeben ist. Im Wesentlichen handelt es sich um Personen, die einen Angehörigen pflegen, der selbst anspruchsberechtigter Angehöriger eines Versicherten ist.
V. Beginn (Abs 3)
6
Der Frist der Abs 3 Z 1 kommt der Charakter einer Ausschlussfrist des materiellen Rechtes zu (VwGH 0350/66).
VI. Beendigung (Abs 6)
7
Die Selbstversicherung endet „außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen“ in näher genannten Fällen. Sie endet demnach jedenfalls, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung wegfallen. Voraussetzung für die Selbstversicherung in der KV ist gem Abs 1, dass die Person nicht in einer gesetzl KV pflichtversichert ist. Die Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass die Voraussetzungen des Fehlens einer Pflichtversicherung in einer gesetzl KV nur im Zeitpunkt der Antragstellung bzw des Beginns der Selbstversicherung vorliegen müssen, weil die Selbstversicherung gerade dann greifen soll, wenn eben keine andere Pflichtversicherung in der KV vorliegt (VwGH 2006/08/0165).
7a
Eine Strafhaft oder eine Untersuchungshaft bewirkt keine Beendigung der Selbstversicherung, es tritt nur ein Ruhen der Leistungsansprüche ein. Der Umstand, dass Strafgefangene auf die Leistungen der Krankenversicherung nicht angewiesen sind, bewirkt keine Beendigung der Selbstversicherung (VwGH 2008/08/0255).
8
Verweise: § 6 Universitäts-Studiengesetz-UniStG, BGBl I 1997/48, enthielt in § 6 Bestimmungen über die Einteilung des Studienjahres. Mit § 143 Abs 9 Universitätsgesetz 2002, BGBl 2002/120, traten die Bestimmungen des UniStG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen mit außer Kraft. Die Einteilung des Studienjahres ist nunmehr in § 52 Universitätsgesetz 2002 geregelt.
§§ 2 und 5 Schulzeitgesetz: BGBl 1985/77 idgF. S § 22 Abs 2 (Formalversicherung), § 31c Abs 3 (Service-Entgelt), § 39 (Meldung), § 76 (BGL), § 77 (Ausmaß und Entrichtung), § 121 Abs 4 Z 7 (Anrechnung auf Wartezeit), § 122 Abs 4 (Anspruchsberechtigung wd der Dauer der Vers und nach dem Ausscheiden aus der Vers), § 124 Abs 1 (Wartezeit vor Eintritt des VF), § 162 Abs 5 (Ausschluss vom Wochengeldanspruch).