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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

16. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5040-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 345 Landesschiedskommission

Markus Kletter/Hans Seyfried

1

Zur Normgeschichte s Frank, SV-Komm, § 345 Rz 1 ff. Die LSK ist eine Kollegialbeh, aber kein Tribunal (VfSlg 14.937); s § 344 Rz 19 ff. Ist die LSK zust, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig (s § 344 Rz 11). Die BSK hielt es für unangebracht, Personen als Beisitzer in einem Kündigungsverf zu bestellen, die im Vorfeld desselben mit Erhebungen und Aussprachen befasst waren, weil diese Personen als Zeugen in Betracht kommen und deren Unbefangenheit nicht außer Zweifel steht (R14-BSK/83). Fraglich ist, ob nicht bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung eines GV Personen als befangen anzusehen sind, die an der Textierung oder an der Beschlussfassung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung mitgewirkt haben.

2

Zum Verf s § 347 und zum Rechtsschutz s §§ 347a, 347b.

3

Parteien eines GV-Streites vor der LSK können nur die örtliche ÄK und ein KVT sein, der Partei des GV ist (VfSlg 17.824). Es ist jeder einzelne KVT aktiv und passiv legitimiert (R1-BSK/72 = Dragaschnig/Souhrada, 337). Der HV war bzw der DV ist aufgrund eines solchen Streites auch nicht zur Beschwerde an den VfGH (VfSlg 8.692) bzw das BVwG und zur Rev an den VwGH legitimiert. Abweichend dazu sind mE der DV (nicht die KVT) u die ÖZÄK selbst Parteien des KfO-GV gem § 343e und damit in Auslegungsstreitigkeiten aktiv/passiv legitimiert (örtlich zuständig wäre gem § 3 Z 3 AVG die LSK Wien); analog für GV gem §§ 342d u 342e.

4

Die LZÄK kann nicht Partei eines SchKVerf sein und mangels Rechtspersönlichkeit in Fragen überregionaler Bedeutung (zB der Auslegung eines bundesweiten GV) auch nicht als Vertreterin der ÖZÄK tätig werden (BVwG W217 2198463-1).

5

Eine (nach Ansicht der ÄK) vertragswidrige Vorgehensweise des KVT gegen einen einzelnen VA berechtigt die ÄK zur Antragstellung bei der LSK, weil eine Verletzung des EV zugleich eine solche des GV ist und die damit verbundene Gefährdung einen Feststellungsanspruch begründet. Die Auslegung des GV dient dann dazu, eine Präjudizwirkung für Streitigkeiten aus den EV-Verhältnissen zu schaffen (BSK, SSV-NF 7/A2; 11/A2).

5a

Die LSK soll nicht rein theoretische Auslegungsfragen des GV behandeln. Ein Auslegungsstreit setzt demnach das Bestehen eines bestimmten, von der Antragstellerin konkret darzulegenden Sachverhaltes voraus, dessen rechtliche Beurteilung strittig ist und deren Auslegungsdifferenz zu einer „Gefährdung der Rechtssphäre“ einer GV-Partei führt (VfSlg 18.943). Von der Zuständigkeit umfasst sind auch Streitigkeiten über den Bestand eines GV und ob er dem G und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht entspricht (Frank, SVKomm § 345 Rz 13). Zum GV und seiner Auslegung s § 341 Rz 1 ff, § 342 Rz 2 ff.

5b

Gegen die Verletzung von Durchführungspflichten des GV (§ 342 Rz 161), wie zB die Verweigerung der Ausschreibung einer vakanten Vertragsstelle durch den KVT (s § 342 Rz 33) oder die Aufforderung der (Z)ÄK an die V(Z)Ä, sich vertragswidrig zu verhalten, kann nicht nur mit Feststellungs-, sondern auch mit Leistungs- und Unterlassungsbegehren vor der LSK vorgegangen werden. Es handelt sich dabei um einen Streit um die Auslegung und Anwendung eines bestehenden GV (Grillberger/Mosler, Vertragspartnerrecht, 311); daher unzutr R10-BSK/09-8.

6

Wie bereits VfSlg 8.692 ausgeführt hat, enthält das ASVG keine Zuständigkeit der LSK (eine solche war bis dahin - betreffend Stellenpläne - in Anspruch genommen worden), eine Änderung oder Ergänzung des GV vorzunehmen (idS auch VfSlg 15.906). Die 33. Nov hat das mit der Formulierung „Auslegung oder Anwendung eines bestehenden GV“ klargestellt (EB, 1084 BlgNR 14. GP, 50). Daher ist die LSK für Regelungsstreitigkeiten nicht zuständig (Mosler in Strasser, 403; BSK, SSV-NF 24/A3).

6a

Die LSK ist nur für die Auslegung eines GV zuständig, nicht aber zu prüfen, ob eine zivilrechtliche Vereinbarung mit einem Verein (bei aufrechtem GV) gegen das gesetzliche Gesamtvertragsmodell verstößt (BSK, SSV-NF 27/A3; Beschwerde dagegen zurückgewiesen: VfGH B 304/2014). Dasselbe gilt auch für das Begehren auf Unterlassung einer Leistungserbringung in einem Kassenambulatorium (VwGH Ra 2020/08/0034); s § 339 Rz 17.

7

Im Hinblick auf die eingeschränkte Zuständigkeit der LSK kommt eine Lückenfüllung iSd § 7 ABGB nur in Betracht, wenn die Norm im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Normenvertrages und gemessen an ihrem Zweck unbeabsichtigt unvollständig ist (s § 342 Rz 3 ff).

Rz 8, 9 entfallen

10

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer anderen EV-Beendigung als durch Kündigung ist die PSK zust (s § 344 Rz 1). Die LSK ist nicht, sondern die ordentlichen Gerichte sind zuständig für die Bekämpfung der Kündigung eines Ambulatoriumsvertrages bzw einer „Verrechnungsvereinbarung“ (VfSlg 15.802; BSK, SSV-NF 17/A4; VwGH Ro 2018/08/0002).

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