ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 225 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
Übersicht der Kommentierung
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I. | Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Erfasster Personenkreis | ||
II. | Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | ||
III. | Teilpflichtversicherungszeiten (Abs 1 Z 2a) | ||
IV. | Sonstige Beitragszeiten |
I. Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1)
A. Grundsätzliches
1
Die Neuregelung des Abs 1 Z 1 durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83 ist mit in Kraft getreten (§ 644 Abs 1 Z 1) und ist erstmals für Beitragszeiträume ab anzuwenden (§ 644 Abs 3). Sie bedeutet, dass leistungsrelevante VZ auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben werden, soweit das Recht auf Feststellung der Zahlung der Beiträge für diese Zeiten noch nicht verjährt ist (vgl zur neuesten, von der Rsp des VwGH abweichenden Judikatur des BVwG zu dieser Frage ausf Derntl, Neue Rsp: Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzarbeiter verjähren nicht, ecolex 2016, 329 und § 68 Rz 8). DN, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur SV angemeldet wurden, haben damit fünf Jahre lang die Möglichkeit, die...