ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 209 Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
Übersicht der Kommentierung
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I. Vorläufige Versehrtenrente
1
Der Zeitraum von 2 Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw nach § 210 Abs 4 die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die DR bzw die Gesamtrente (§ 210) festgesetzt werden (RS 0116509). Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine DR abgesprochen (RS 0084304).
II. Dauerrente
2
Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die DR tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon früher eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine DR zuzuerkennen (RS 0084296), und zwar auch durch das Gericht (10 ObS 36/89). Der Umstand, dass der VT über ...