ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 177 Berufskrankheiten
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Begriff | |
II. | Arten | |
III. | Kausalität | |
IV. | Taxative Aufzählung | |
V. | Sonderfälle | |
VI. | Vorerkrankungen | |
VII. | Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit |
I. Begriff
1
Krankheiten sind in der UV nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anl 1 zu § 177 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt, und wenn ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit, dh einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung, einer Schul- bzw Universitätsausbildung (Abs 3) oder einer der in § 176 Abs 1 angeführten Tätigkeiten liegt (RS 0084290; RS 0110320).
BK sind körperliche Schädigungen, die im Gegensatz zu Unfallfolgen nicht auf ein plötzliches, abgegrenztes Ereignis, sondern im Regelfall auf einer länger dauernden Einwirkung beruhen.
Die objektive Beweislast dafür, dass ein Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, trifft den Versicherten.
II. Arten
2
Grundsätzlich sind drei Gruppen von Berufskrankheiten zu unterscheiden:
Krankheiten, die durch Beschäftigung ohne Einschränkung auf bestimmte Betriebe erworben wurden,...