ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 162 Wochengeld
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Eintritt des Versicherungsfalls | ||
III. | Anspruchsberechtigte | ||
IV. | Anspruchsdauer (Abs 1 und 2) | ||
V. | Ausmaß (Abs 3, 3a und 4) | ||
A. | Beobachtungszeitraum | ||
B. | Höhe | ||
VI. | Rückforderung von Wochengeld |
I. Allgemeines
1
Wochengeld wird neben dem ASVG auch nach dem GSVG (§ 102a) und dem BSVG (§ 98) gewährt.
2
Das Wochengeld nach dem ASVG hat - ähnlich wie das Krankengeld - die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung zu schaffen (Binder in Tomandl, System 264/29; Resch, Sozialrecht5 69). Zu berücksichtigen sind (nur) die aus ASVG pflichtversicherten Tätigkeiten entspringenden Einkommen (10 ObS 197/03y; 10 ObS 108/16d; Firlei, ZAS 1990, 33), wobei für den Fall der Mehrfachversicherung § 128 gilt. Der Gesetzgeber entschied sich dabei für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt (RS 0117195). Während im Bereich der Unselbständigen das Wochengeld also als Entgeltersatzleistung konstruiert ist, dient es hingegen bei Gewerbetreibenden und Bauern als Betri...