ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 142 Versagung des Krankengeldes
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Schuldhafte Beteiligung am Raufhandel (Abs 1 Z 1) | |
III. | Trunkenheit oder Suchtgiftmissbrauch (Abs 1 Z 2) |
I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung des Anspruches auf Krankengeld vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Missbrauch der SV oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten (RS 0083965). Beachte aber die Regelung des Abs 2 zugunsten unterhaltsberechtigter Angehöriger.
II. Schuldhafte Beteiligung am Raufhandel (Abs 1 Z 1)
2
Dieser Verwirkungsgrund verlangt eine rechtskräftige Verurteilung gem § 91 StGB. Zur Strafbarkeit genügt jede tätliche Teilnahme an einem Raufhandel. Danach ist jeder Teilnehmer strafbar, der - ohne Täter nach § 12, 83 StGB zu sein - am Tatort anwesend ist und gegen einen anderen tätlich wird. Der geistige Urheber des Raufhandels und derjenige, der sonstige Voraussetzungen für das Entstehen des Raufhandels (zB durch Provokation) geschaffen hat, können nur vom Verwirkung...