ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 130 Erkrankung im Ausland
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Geltungsbereich | ||
A. | EU/EWR-Bereich | ||
B. | Ausland mit Sozialversicherungsabkommen | ||
III. | Anspruchsvoraussetzungen | ||
A. | Auslandsaufenthalt im dienstlichen Auftrag | ||
B. | Beschränkung auf dem Versicherten zustehende Leistungen | ||
C. | Mitversicherte Angehörige | ||
IV. | Kostenerstattung |
I. Allgemeines
1
In der KV ist der Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich nicht auf das Inland beschränkt. Ein inländischer SVT hat aber im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen. Aus diesem Grund kommt es bei einer Krankenbehandlung im Ausland zu einer nur eingeschränkten Kostenerstattung (vgl § 131 Rz 27 f).
2
Um diese Folge für den Versicherten im Falle des dienstlichen Auftrags zur Tätigkeit im Ausland abzuwenden, ist der DG nach § 130 verpflichtet, die vollen Kosten der ausländischen Behandlung zu tragen; dies im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen (Fürsorge-...