ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 89a Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
1
Eine bereits bestehende ges KV (nach dem ASVG oder einem anderen SV-Gesetz) bleibt durch den Präsenzdienst (Grundwehrdienst, Milizübungen und freiwillige Waffenübungen) oder Ausbildungsdienst (steht auch Frauen offen) grds aufrecht; es ruhen aber die Beitragspflicht (§ 56a) und im Rahmen des § 89a die Leistungspflicht. Ist eine Person vor dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch nicht selber krankenversichert, so ist sie während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der KV nach § 8 Abs 1 Z 1 lit c teilversichert.
2
Zivildiener sind in der KV gem § 8 Abs 1 Z 4 teilversichert und vom Geltungsbereich der Ruhensbestimmung nicht erfasst.
3
Das Ruhen erfasst alle Geld- und Sachleistungen der KV für die Person im Präsenz-/ Ausbildungsdienst. Der im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Wehrpflichtige erhält im Erkrankungsfall militärische Krankenpflege durch die Heeresverwaltung für seine Person und entfällt daher die Notwendigkeit von Leistungen der Krankenbehandlung aus der gesetzlichen KV; ebenso entsteht kein Entgeltausfall und es ist daher kein Anspruch auf Krankengeld erforderlich (Pöltner/Pacic, § 89a ...