ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 56a Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
1
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes müssen in der KV keine Beiträge für den Vers bezahlt werden; neben der Beitragspflicht ruht auch der Leistungsanspruch (§ 89a). Die Pflichtversicherung in UV und PV endet gem § 12 Abs 6. Die Beitragsleistung durch den AG für die betriebliche Mitarbeitervorsorge kann hingegen unter den Voraussetzungen des § 7 BMSVG aufrecht bleiben.
2
Die weiter bestehende Pflichtversicherung in der KV (§ 8 Abs 1 Z 1 lit c) bietet die Grundlage dafür, dass die Familienangehörigen (§ 123) der im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Vers den Schutz der KV erhalten. Der Bund hat gem § 56a Abs 2 für sie einen Pauschal- und Zusatzbeitrag zu leisten. Der auf den Tag oder auf die Woche entfallende vom Bund zu leistende Betrag stellt die Möglichkeit des „untermonatigen“ Ruhens klar (dazu VwGH 90/08/0070). Die teilversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind gem Abs 3 von diesen Regelungen nicht betroffen.
3
Für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld ist zu berücksichtigen, dass Präsenzdienstleistung nicht als sv-pflichtige Erwerbstätigkeit gem § 24 Abs 1 Z 2 KBGG zu werten ist (10 ObS 57/12y).