ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 53 Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages
Übersicht der Kommentierung
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I. | Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2) | ||
II. | Beitragsentrichtung zur Gänze durch den DN (Abs 3) | ||
A. | Exterritorialer Dienstgeber (lit a) | ||
B. | Dienstgeber ohne Betriebsstätte im Inland (lit b) | ||
C. | Unbezahlter Karenzurlaub und Bildungsfreistellung (lit c) | ||
III. | Ausübung eines öffentlichen Mandates (Abs 4) |
I. Höchstbelastungsgrenze (Abs 1) und Pflichtversicherte ohne Geldbezüge (Abs 2)
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Zu Gunsten der Vers ist eine maximale Belastungsgrenze von 20 % der Geldbezüge normiert. Wenn die Beiträge des Vers, die idR zu KV, PV und AlV auflaufen, diese 20 % übersteigen, trifft den DG oder die an die Stelle des DG tretende Einrichtung (s Pöltner/Pacic, § 53 Anm 1; vgl auch unten bei § 60 Rz 1) die Beitragspflicht für den Unterschiedsbetrag. Gem § 53 sind die (ganz oder teilweise) vom Vers zu tragenden Anteile betr (Land-)Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderung oder Schlechtwetterentschädigung nicht in das Höchstausmaß von 20 % einzuberechnen. Im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung stellen die „übernommenen“ SV-Beiträge einen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverh...