ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 711 Pensionsanpassung 2018
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Die unterschiedliche Erhöhung der Pensionen je nach Gesamtpensionseinkommen ist sachlich gerechtfertigt, sodass sich ein Mann (mit höherem Pensionseinkommen) jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen die RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann (10 ObS 49/19g). Vgl idZ auch das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen des LG Wiener Neustadt zu C-223/19.
2
Fraglich ist, ob die nach § 10 Abs 6 BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre BGBl I 1997/64 idF I 2014/46 durch den Landesgesetzgeber regelbaren Sonderpensionen in Abs 6 miterfasst sind oder nur die unmittelbar vom Bund selbst im SpBegrG geregelten Sonderpensionen, dh wollte Abs 6 die Sonderpensionen generell beim Gesamtpensionseinkommen mitrechnen oder nicht? Resch (Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019/316) bejaht diese Frage auf der Grundlage umfassender teleologischer und historischer Überlegungen. Zankel (Der neue § 711 ASVG, ASoK 2018, 218) verneint die Frage insb unter gleichheitsrechtlichen Aspekten und hegt überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ein...