ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 416 Nichtigerklärung von Bescheiden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit | |
II. | Bezugnahme auf § 68 Abs 4 Z 4 AVG | |
III. | Nichtigerklärung und Sachentscheidung | |
IV. | Anwendbarkeit von § 68 AVG |
I. Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit
1
Die Nichtigerklärung kann sich nur auf Bescheide beziehen, also nicht auf Auskünfte, Informationen, Satzungen oder nicht rechtswirksam zugestellte Bescheide usw (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 6 mwN). Diese Bescheide müssen von SVT in Verwaltungssachen, die in § 355 definiert werden, erlassen worden sein. Bescheide in Leistungssachen spielen hier keine Rolle. Innerhalb der Verwaltungssachen nimmt § 416 eine weitere Einschränkung vor: Nur in den aufgezählten Angelegenheiten, die solche von besonderer Bedeutung darstellen, kommt eine Nichtigerklärung in Frage.
2
Ein Bescheid ist vom VwGH wegen der im § 42 Abs 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefoc...