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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag, Martin

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3434-0

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Sonntag, Martin - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 416 Nichtigerklärung von Bescheiden

Johannes Derntl

Übersicht


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I.
Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit
1, 2
II.
Bezugnahme auf § 68 Abs 4 Z 4 AVG
3- 6
III.
Nichtigerklärung und Sachentscheidung
7- 9
IV.
Anwendbarkeit von § 68 AVG

I. Anwendungsbereich und Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit

1

Die Nichtigerklärung kann sich nur auf Bescheide beziehen, also nicht auf Auskünfte, Informationen, Satzungen oder nicht rechtswirksam zugestellte Bescheide usw (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 6 mwN). Diese Bescheide müssen von SVT in Verwaltungssachen, die in § 355 definiert werden, erlassen worden sein. Bescheide in Leistungssachen spielen hier keine Rolle. Innerhalb der Verwaltungssachen nimmt § 416 eine weitere Einschränkung vor: Nur in den aufgezählten Angelegenheiten, die solche von besonderer Bedeutung darstellen, kommt eine Nichtigerklärung in Frage.

2

Ein Bescheid ist vom VwGH wegen der im § 42 Abs 2 VwGG 1965 genannten Rechtswidrigkeiten aufzuheben, wenn er mit der Tatsachen- und/oder Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung in Widerspruch stand. Auch durch eine allenfalls nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eintretende, auf die Zeit vor Bescheiderlassung rückwirkende Änderung der Rechtslage wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Wenn sich (nach alter Rechtslage) der LH in einem Beitragsstreit auf die bescheidmäßig rechtskräftige Verneinung der Versicherungspflicht durch den BM berufen hat, war sein Bescheid zur Zeit der Bescheiderlassung auch dann nicht rechtswidrig, wenn in Zukunft - zB infolge eines möglichen Erfolges der VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des BM - die Frage der Versicherungspflicht anders gelöst werden sollte. Ein solcher zukünftiger Umstand könnte im Hinblick auf die Frage der Beitragsvorschreibung einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 darstellen (VwGH 82/08/0178).

II. Bezugnahme auf § 68 Abs 4 Z 4 AVG

3

§ 416 verweist nicht auf den gesamten § 68 AVG, sondern einzig und allein auf dessen Abs 4 Z 4. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs dieser Z 4 mit § 68 Abs 1 AVG gilt dessen Anforderung, dass nur Bescheide, die der Berufung (einem ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegen, auch für die Nichtigerklärung des § 416. Voraussetzung ist somit die formelle Rechtskraft des Bescheides, mit der prinzipiell auch die materielle Rechtskraft einhergeht.

Grds werden auch rechtswidrige Bescheide (im Rahmen des Fehlerkalküls) rechtskräftig. Ein solcher Bescheid entfernt sich von der ihm zu Grunde liegenden (liegen sollenden) gesetzlichen Grundlage und entfaltet normative Eigenständigkeit. Die Nichtigerklärung kann hier eingreifen und die Grenze zwischen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sowie Rechtmäßigkeit und Einzelfallgerechtigkeit ausloten (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 1, 2, 12 ff).

4

Die Nichtigerklärung „iSv § 68 Abs 4 Z 4“ weist mE nach großen Interpretationsspielraum auf. Die verwiesene Bestimmung lautet (schon seit Inkrafttreten des ASVG) „an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet“. Überträgt man diese Anforderung auf die in § 416 aufgezählten Verwaltungssachen, stellt sich heraus, dass in keinem einzigen Bereich eine ausdrückliche oder zumindest eindeutig ableitbare Nichtigkeitsdrohung existiert. § 416 hätte demnach gar keinen aktuellen Anwendungsbereich. Seine Bedeutung wäre für das ASVG in die Zukunft gerichtet, indem der Materiengesetzgeber des ASVG Nichtigkeit anordnen und somit diese Bestimmungen dem § 416 unterwerfen könnte. Für dieses einengende Verständnis ließe sich die Auffassung ins Treffen führen, dass Ausnahmen von der Rechtskraft eng auszulegen sind und eine sinngem Anwendung der Nichtigkeitsgründe nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 120 mwN).

Von Belang könnte § 416 allenfalls für die sv-rechtlichen Sondergesetze sein, indem § 194 GSVG und § 182 BSVG auch auf diese Bestimmung verweisen.

Ein anderes Ergebnis lässt sich erzielen, wenn man die Anwendbarkeit „iSv § 68 Abs 4 Z 4 AVG“ so versteht, dass der ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohte Fehler durch den in § 416 genannten Widerspruch zu den aufgezählten Verwaltungssachen substituiert wird. Als gesetzliche Vorschrift, die einen Fehler mit Nichtigkeit bedroht, wäre idS § 416 selbst zu verstehen. So wird die nur im Leitsatz veröffentlichte Entscheidung des BMSG zu SV-Slg 49.256 zu verstehen sein: „§ 417 (nun: § 416) ist iVm § 68 Abs 4 Z 4 zu lesen, wobei in der erstgenannten Norm die Vorschrift zu sehen ist, die die Nichtigkeit begründet“.

Die relevanten Bundesminister könnten dann jede Rechtswidrigkeit in den Bereichen Versicherungspflicht, Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit durch Nichtigerklärung bereinigen. Naturgemäß wird die Nichtigerklärung als massiver Eingriff umso eher erfolgen, je schwerwiegender die Rechtsverletzung ist.

5

§ 416 verweist zwar nicht auf § 68 Abs 7 AVG. Dennoch wird niemandem ein subjektives Recht auf Nichtigerklärung zustehen. Dass die Nichtausübung der Befugnisse nach § 416 vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen sei (wie dies zu § 68 Abs 2-4 AVG postuliert wird), läuft freilich Gefahr, zu einem „Belieben“ der Behörde zu mutieren (dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 129-133). Erfolgt eine Nichtigerklärung, können der beschwerte SVT und die Partei, in deren Rechte dadurch eingegriffen wird, dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 414) erheben (so schon Kneihs in SV-Komm § 416 Rz 3).

Die nachträgliche Sanierung und die „Draufschau“ des § 416 treten (so wie § 68 AVG) in Konflikt mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab , wonach grds nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden sollte (s zB Lehofer, „Verwaltungsgerichtsbarkeit neu“, ÖJZ 2013/81, 758).

6

§ 416 trifft keine Aussage zum Zeitraum, innerhalb dessen eine Nichtigerklärung vorgenommen werden kann. Will man der Nichtigerklärung einen (grds weiten) Anwendungsbereich durch extensive Interpretation gem Rz 4 einräumen, würde eine zeitlich unbeschränkte Abänderbarkeit rechtskräftiger Bescheide mE die Rechtssicherheit überbelasten. Eine Frist von drei Jahren, wie sie auch § 68 Abs 5 AVG kennt, könnte eine sachgerechte Einschränkung bewirken.

III. Nichtigerklärung und Sachentscheidung

7

Die Nichtigerklärung wird durch einen contrarius actus, somit wiederum durch Bescheid, erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 55). Der/die BM kann/können einen Bescheid für nichtig erklären und damit kassatorisch entscheiden. Eine solche Entscheidung wird normalerweise ex nunc wirken (Kneihs in SV-Komm § 416 Rz 8 mwN). Das Verfahren vor dem SVT, das zum für nichtig erklärten Bescheid geführt hat, ist dann nicht als unerledigt zu bewerten. Um die Kontinuität zu wahren, kann/können der/die BM in der Sache selbst entscheiden. In dem Rahmen, in dem die Nichtigerklärung die Unwiederholbarkeit beseitigt, kann ansonsten aber auch eine neue Antragstellung oder eine neue Entscheidung durch den SVT erfolgen (Kneihs in SV-Komm § 416 Rz 8 f, 12).

8

Die in Abs 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können nicht abschließend als Anordnung einer ex-nunc-Wirkung verstanden werden (im Gegensatz zur klareren Anordnung in § 412 Abs 2). Vorstellbar ist auch, dass dadurch gerade eine ex-tunc-Wirkung abgefedert werden soll. Die allfällige Anordnung einer ex-tunc-Wirkung wird sich insb an der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und dabei an der Schwere sowie Offenkundigkeit des Mangels bzw an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des rechtskräftigen Bescheides orientieren (s dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 128 mit weiteren Parametern).

9

Die Schutzmaßnahmen des Abs 2 greifen bei Nichtigerklärung. Da der gesamte § 416 und somit auch die Sachentscheidung des/der zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufenen BM unter dieser Überschrift geführt werden, werden sie auch die Sachentscheidung selbst erfassen. Sie verhindern, dass Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden, ihren Charakter als Beitragszeiten verlieren können (auch wenn der Fehler vom Vers oder DG zu verantworten ist). Damit einhergehend wurde die Rückforderung der Beiträge (der Terminus „Rückersatz“ wird die Rückforderung gem § 69 inkludieren) ausgeschlossen. Umgekehrt könnten aber beitragsfreie Zeiten der Pflichtversicherung eingeräumt werden: Sie werden insb durch Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz limitiert sein.

IV. Anwendbarkeit von § 68 AVG

10

§ 416 (vormals § 417) stammt aus der Zeit, in der das AVG in Verwaltungssachen nicht zur Gänze anwendbar war; insb sah § 357 aF die Geltung des § 68 AVG nicht vor. Seit ist aber auch § 68 AVG in Verfahren in Verwaltungssachen anzuwenden. Trotzdem muss § 416 nicht als Norm ohne eigenständigen Sinngehalt aufgefasst werden: Neben ihrer autonomen Regelung der Schutzmaßnahmen in Abs 2 ist insb auf die besondere Stellung der SVT Bedacht zu nehmen. § 68 AVG nimmt bei der Abänderung von Bescheiden mehrmals auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Bezug. Die Nichtigerklärung gem § 68 Abs 4 Z 4, auf den in § 416 verwiesen wird, kommt ausschließlich dieser Oberbehörde zu. Wenn man nun davon ausgeht, dass SVT als Selbstverwaltungskörper gar keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde haben (Kneihs in SV-Komm § 416 Rz 1), schafft erst § 416 eine Zuständigkeit des (jeweiligen) BM zur Nichtigerklärung.

Zusätzlich bewirkt die Anwendbarkeit des § 68 AVG, dass jetzt auch SVT selbst in (eingeschränkten) Konstellationen rechtskräftige Bescheide für nichtig erklären können.

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