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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag, Martin

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

7. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3434-0

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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (7. Auflage)

Vor § 308 ff und verwandte Bestimmungenn

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Durch berufl Veränderungen kann ein Wechsel des SV-Systems bedingt sein. Der Wechsel kann einerseits innerhalb der SV stattfinden, etwa innerhalb mehrerer Zweige der PV (s § 245), andererseits aber auch zw dem ASVG und den Pensionsversicherungssystemen der Selbständigen etwa nach dem GSVG oder dem BSVG (Wanderversicherung, Prinzip der Leistungszuständigkeit s § 251a; vgl dazu auch Teschner in Tomandl, System 2.4.8.1, 2.4.8.2).

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Die § 308 ff regeln den Übertritt eines in der PV Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (zB Beamtendienstrechtsverhältnis) und umgekehrt (zur historischen Entwicklung dieser Bestimmungen, insb seit der 29. Nov, 404 BlgNR 13. GP, 120, s Teschner/Widlar/Pöltner, Vorbem zu den § 308-313). Wg der grds Verschiedenheit zw der PV und der Altersversorgung in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis greifen in diesen Fällen Regelungen Platz, nach denen die im anderen System zurückgelegten Zeiten voll als Zeiten des eigenen Systems integriert werden. Die Integration wird vom Träger des anderen Systems abgegolten (Teschner in Tomandl aaO 2.4.8.3; zum Prinzip der Überweisung vgl auch Tomandl, Grundriss6 Rz 286).

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Diese Abgeltung erfolgt nach dem Prinzip der Überweisung, das eine Übernahme der Anwartschaften gegen Ersatz der Kosten vorsieht (Tomandl aaO Rz 286). Anerkennt der Träger des neuen Sicherungssystems die Anwartschaften, die der Vers im alten System erworben hat, so hat der Träger des alten Sicherungssystems dem Träger des S. 1088neuen Sicherungssystems dafür eine Geldentschädigung, den sog Überweisungsbetrag, zu leisten (vgl zum gesamten Komplex Zankel, Die Regelungen des ASVG zur Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und zum Ausscheiden aus einem solchen, ASoK 2009, 186). Mit der Leistung des Überweisungsbetrags erlöschen entweder die Ansprüche und Berechtigungen aus der PV (§ 310) oder gelten - im umgekehrten Fall - als in der PV erworbene VM (§ 313). Die Einrichtung von Überweisungsbeträgen gem § 308, 311 hat für den Fall des Wechsels von einem System in das andere prinzipiell anwartschaftserhaltenden Charakter. Gegen diese Bestimmungen bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass sie pauschalierenden Charakter haben (VfGH B 392/79 = VfSlg 9908; VwGH 2003/08/0088; 94/12/0166) oder eine allenfalls gebotene Unterscheidung zw Beamtenversorgung und gesetzl PV vermissen ließen (VwGH 98/08/0297).

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Die §§ 308-310 regeln den Wechsel des Vers von der PV nach dem ASVG in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, etwa in ein Beamtendienstrechtsverhältnis.

5

Die §§ 311-313 regeln das Ausscheiden des Vers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

6

§ 314 regelt das Ausscheiden katholischer Geistlicher oder Angehöriger von Orden oder Kongregationen aus dem geistlichen Stand (aus dem Orden, aus der Kongregation).

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Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, mit dem in erster Linie ein Übergang aus der PV in die öff-rechtliche Versorgung (und gegebenenfalls wieder zurück) ermöglicht werden sollte. Sonderregelungen für den Fall, dass ein Vers beiden Systemen angehört (etwa durch Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis), sind nicht vorgesehen, in einem solchen Fall können zwei Pensionsansprüche nebeneinander bestehen (VwGH 2005/08/0156).

8

Den Übertritt von der PV in die Notarversicherung bzw umgekehrt sowie die entsprechenden Regelungen des Überweisungsbetrags finden sich in den § 63, 64 NVG.

9

In den Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil des ASVG finden sich Sonderregelungen in:

  • § 529 für öff-rechtliche Dienstverhältnisse (s zB VwGH 0818/64 = VwSlg 6483A; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 529 Abs 5, VwGH 93/08/0144);

  • § 529a zur Behandlung von VZ, die beim ehemaligen Arbeiter-Kranken- und Renteninstitut der Stadtgemeinde Graz erworben wurden;

  • § 531 zur Nachversicherung und zur Leistung von Überweisungsbeträgen für versicherungsfreie Dienstverhältnisse bei reichsdeutschen Dienststellen.

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Die Übertragung von Pensionsansprüchen bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europ Gemeinschaften oder im Fall des Ausscheidens aus einem solchen regelt das EUB-SVG BGBl I 1999/7 idF BGBl I 2006/118 (vgl VwGH 2003/08/0088). Nach § 2 EUB-SVG hat der gem § 7 EUB-SVG zust VT im Fall der Aufnahme eines Vers in ein Dienstverhältnis zu den Europ Gemeinschaften bei Vorliegen der gesetzl Voraussetzungen über Antrag einen bes Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europ Gemeinschaften, dem der Vers angehört oder angehört hat, zu leisten. Umgekehrt hat das Organ der Europ Gemeinschaften, dem der Vers angehört hat, über Antrag gem § 12 EUB-SVG einen versicherungsmathematischen Gegenwert des bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs an die PVA zu leisten, wenn der Vers nach seinem Ausscheiden bei den Gemeinschaften in einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis tätig wird. Sonderbestimmungen bestehen für Personen, die dem NVG 1972 unterliegen (§§ 4, 13 EUB-SVG).

S. 1089

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Die VO 883/2004 definiert in Art 1 lit d und e die Begriffe des Beamten und des Sondersystems für Beamte (vgl Art 1 lit ja VO 1408/71). Art 51a VO 1408/71 (der mitsamt einem österr Vorbehalt zu den Überweisungsbeträgen in Anh VI II lit S Z 1 zur VO 1408/71 durch die VO 1606/98 eingefügt wurde) entspricht im Wesentl nunmehr Art 60 VO 883/2004 (vgl dazu VwGH 2005/08/0204).

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