ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2016
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§ 191 Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung
1
Abs 1 stellt allgemein auf das Bestehen eines Anspruches aus „einer gesetzlichen KV“ ab. Es spielt keine Rolle, ob dieser aus eigener Versicherung oder Mitversicherung als Angehöriger beruht (10 ObS 247/02z).
2
Bei doppeltem Leistungsanspruch gegenüber einem KVT und dem UVT geht nach Abs 1 der Anspruch gegen den KVT vor. Abs 2 normiert eine Option des UVT, die Gewährung der dem KVT primär obliegenden Leistungen an sich zu ziehen. In diesem Fall ist auch Familiengeld auf seine Rechnung zu gewähren (RS 0084054). Beim Krankengeld kommt ein Ansichziehen nicht in Betracht (RS 0083928).
Die Anzeige im Sinne des Abs 2 dritter Satz muss nicht in jedem Fall gesondert erfolgen; eine Verständigung des Vers ist nicht vorgesehen. Eine allgemeine Vereinbarung des UVT mi dem KVT, dass ersterer in bestimmten Fällen ab einem bestimmten Zeitpunkt die Leistungen an sich zieht, ist zulässig (OLG Wien SV-Slg 25.668).
3
Eine Vorleistungspflicht des KVT besteht nur für die ihm obliegenden Leistungen. Hat der KVT die Kostenübernahme für eine Behandlung von Unfallfolgen mit Bescheid bereits zur Gänze rechtskräftig abgelehnt, führt dies zur Leistungszuständigkeit des UVT (10 ObS 230/93).
Gewährt die KV aber einen Kostenersatz, dann ist dessen Höhe unerheblich. Ein Ersatzanspruch gegen den UVT hinsichtlich der restlichen, nicht ersetzten Kosten besteht nicht, weil die Kompetenz des UVT nur dann eintreten soll, wenn überhaupt kein Anspruch gegen den KVT gegeben ist (OLG Wien SV-Slg 45.575 - Reisekosten). In Härtefällen kommt hier eine besondere Unterstützung (§ 196) in Frage (10 ObS 138/10g).
4
Der in der KV normierte Ausschluss von Bergungskosten in Ausübung von Sport und Touristik (§ 131 Abs 4) gilt nicht für Arbeits- bzw Schülerunfälle, daher besteht hier eine Vorleistungspflicht des KVT (10 ObS 247/02z).
Löst ein Unfall sowohl für den KVT als auch für den UVT eine Leistungspflicht aus, so geht der Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen aus der Legalzession nach § 332 unabhängig von den Bestimmungen über den internen Ausgleich unter den SVT auf jenen VT über, der dem Verletzten gegenüber unmittelbar und in erster Linie leistungspflichtig ist (RS 0075698).