ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 409 Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
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Diese Zuständigkeitsregel bezieht sich auf die Behandlung der in § 355 umschriebenen Verwaltungssachen durch die VT, welche in § 23 ff angeführt werden. Auch die in § 409 angesprochene örtliche und sachliche Zuständigkeit wird nicht in dieser Bestimmung selbst geregelt, sondern knüpft insb an § 23-30 an.
Den KVT werden in S 2 über ihren eigentlichen Tätigkeitsbereich hinausgehende Kompetenzen eingeräumt. Hintergrund wird eine beabsichtigte Effizienzsteigerung durch Konzentration und Spezialisierung sein, die bereits in § 23 Abs 5 („Mitwirkung der KVT an Durchführung von UV und PV“) ihren Ausgang nimmt und sich durch zahlreiche, auch zentrale Bestimmungen des MVBBE-Bereiches (Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich sowie Beitragseinhebung) wie zB § 33, 34, 41a und 58 hindurchzieht. Den KVT wird hier der Vollzug des SV-Rechts über die einzelnen Versicherungszweige hinweg aufgetragen. Zur Parteistellung der SVT, die Kompetenzen abgeben, s § 411.
S 2 beinhaltet eine Zuständigkeit der KVT auch für auschließlich in der UV oder in UV und PV, aber nicht in der KV Teilversicherte. In Hinblick auf die in Art 120a ff B-VG gerege...