ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 351j Kostentragung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Die Kostentragung der Verfahren vor dem BVwG soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2.620 € erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des BMG pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des § 351j Abs 2 durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem BMF zu erlassende Verordnung zu erfolgen (2167 BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit).