ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 342e Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen
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Nach den Erl des Ministerialentwurfs (86/ME 26. GP, 9) sollte (gemeint offenbar im Zuge der Beratungen) geprüft werden, ob im Bereich von Kassenvertragsordinationen für die Verwendung angestellter Ärzte „eine Zustimmung der Vertragspartner auch ausdrücklich im Sozialversicherungsrecht zu verankern ist.“ Diese Formulierung („auch“) lässt darauf schließen, dass die Autoren von einer Zustimmungspflicht auch ohne explizite Verankerung ausgingen und Letztere bloß klarstellende Funktion hat. (Diese Überlegung weist mE eine offensichtliche Parallele zum Streit um bzw zur nachfolgenden gesetzlichen Klarstellung des § 342d zur Verwendung von Lehrpraktikanten auf; s dort u § 342 Rz 71c sowie zum Streitfall VfSlg 19.149 ausf Kletter, Lehrpraktikanten und Vertragsärzte, SozSi 2011, 94).
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Die EB, 385 BlgNR 26. GP, 8, verkürzen gegen den Wortlaut der Norm den Gegenstand der GV-Regelung, wenn sie nur von der Verrechenbarkeit sprechen. Abs 1 verlangt einen GV über den Einsatz angestellter Ärzte und Abs 2 zählt auf, was insbesondere (also zumindest) im GV geregelt werden muss. Re...