ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 342b Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt
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§ 341 (insb Abs 3) u § 342 sind auf PVE nicht anzuwenden (Derogation; Aigner/Windischhofer, PrimVG, § 342 ASVG, Zusätzliche Anmerkung). Vorgesehen ist ein komplexes Vertragssystem: Der DV schließt (für die KVT, aber ohne deren Zustimmung) mit der ÖÄK (für die ÄK, aber ohne deren Zustimmung) einen bundeseinheitlichen PrimV-GV ab, der als (unbefristeter) Rahmenvertrag anzusehen ist und nur von DV und ÖÄK gekündigt werden kann (dieser Modus weicht von jenem anderer GV ab; s § 341 Rz 8 ff). Innerhalb dieses Rahmens schließt der DV mit der ÄK regionale gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen ab, die weitere (unter-)regionale Differenzierungen vorsehen können (s Rz 2). Diese Länder-Vereinbarungen können auch weitere, im bundesweiten GV nur in Grundzügen geregelte Gegenstände konkretisieren und bedürfen der Zustimmung der KVT; sie können von Letzteren (sowie von der ÄK) auch gekündigt werden (dieser Modus entspricht jenem für GV; die Annahme des AB, 1714 BlgNR 25. GP, 15, [nur?] der HV/DV sei kündigungsberechtigt, kann sich nicht auf das G stützen). § 348 ermöglicht eine befristete Fes...