ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 25 Träger der Pensionsversicherung
1
Die Unterscheidung bei Pensionsversicherung (nicht: ‑Anstalt!) der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen PV ist leistungsrechtlich relevant; vgl § 253 ff, § 270 ff und § 275 ff. Neben den zwei PVT des ASVG haben auch die SVS sowie die VANot (diese allerdings nicht mehr in der Form eines SVT, sondern als Notarversorgungsanstalt - Art 9 SV-OG) PV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen. Zur VANot § 3 und § 101 ff NVG, mehrfache Versicherung ist möglich (§ 23 Rz 2).
2
Zum Betrieb von Krankenanstalten durch PVT (Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3. Das BG über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die BVA ab (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) betrifft Aufgaben nach dem Beamtendienstrecht, nicht nach dem ASVG.
3
Zur Fusion der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter - PVArb und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ‑- PVAng ab zur Pensionsversicherungsanstalt-PVA s § 538a ff.
4
Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen, auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung. Deren Interessenvertretung sind (als Verein) der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs - ...