ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 341 Gesamtverträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Der Gesamtvertrag (GV) als Normenvertrag und sein Überprüfungsmaßstab | |
II. | Die Parteien des GV und die Voraussetzungen seines Abschlusses | |
III. | Die Struktur des GV und seine Auslegung; der Mustergesamtvertrag (MGV) | |
IV. | Der GV und der Leistungsanspruch des Versicherten | |
V. | Der Einzelvertrag (EV) | |
VI. | Das Verhältnis von Gesamtvertrag und Einzelvertrag | |
VII. | Einzelvertrag ohne Gesamtvertrag? | |
VIII. | Das Verhältnis von Verordnungen der SV zu GV und EV |
I. Der Gesamtvertrag (GV) als Normenvertrag und sein Überprüfungsmaßstab
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Der GV beruht nicht auf Vertragsautonomie der vertragschließenden Parteien, sondern auf ges Ermächtigung; er kann daher nur Angelegenheiten regeln, die das G bestimmt und ist inhaltlich an Determinanten durch G und V gebunden (VfSlg 19.858). Nach hM und Rsp ist der GV ein privatrechtlicher (Normen-)Vertrag (§ 338 besagt dies) und keine V (folglich besteht keine Anfechtungsmöglichkeit vor dem VfGH: VfSlg 14.740). GV sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch G im materiel...