ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 321 Gegenseitige Verwaltungshilfe
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Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt; sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich des einzelnen SVT, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend § 183 GSVG, § 13 SVSG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG, § 102 NVG, § 69 AlVG und der EU Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die öst SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2-5 VO 987/2009, § 4, 5 SV-EG, § 31 Rz 6a. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen. Seit (VerwGerNov 2012, BGBl I 2012/51) sind die SVT und der DV in den allgemeinen Amtshilfeverkehr nach Art 22 B-VG einbezogen (noch zur aF des Art 22 B-VG s Hattenberger in SV-Komm § 321 Rz 1 Schlussteil mwN).
Art 22 B-VG ist weiter gefasst als § 321: Nach dem B-VG besteht Amtshilfepflicht im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches, das muss nicht nur SV-An...