ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
11. Aufl. 2020
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§ 306 Übergangsgeld
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Übergangsgeld hat der PVT für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation oder einer berufl Ausbildung gem § 198 Abs 2 Z 1 zu leisten (zum Übergangsgeld in der UV s § 199). Das Übergangsgeld dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens und stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 [21]). Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen gebührt gem § 307 auch keine Pension aus einem VF der gemindAF (mit den dort normierten Ausnahmen). Eine zeitl Limitierung ist nicht vorgesehen, sodass insb bei der Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist (10 ObS 45/00s; RS 0031009). Wenn eine Rehabilitationsmaßnahme über Jahre nur jeweils einen zeitl beschränkten Teil des Jahres dauert, gebührt das Übergangsgeld für die konkrete Dauer der Maßnahme (10 ObS 45/00s).
§ 306 gilt für die Vers, die am das 50. Lj vollendet haben, in der bisherigen Form weiter (§ 669 Abs 5). Für die nach dem geborenen Vers wird das Übergangsgeld nur mehr subsidiär geleistet, daher nur dann, wenn kein Anspruch auf Umschulungsg...