BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 272
Literatur: Langheinrich/Ryda, Die Behandlung von an die Abgabenbehörde bzw an das Bundesfinanzgericht gerichteten Anbringen (Teil II), FJ 2019, 199 (209).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit des Senates (§ 272 Abs 1) | ||
A. | Auf Antrag | ||
B. | Auf Verlangen des Einzelrichters | ||
II. | Zuständigkeiten des Berichterstatters bzw des Senates (§ 272 Abs 4 bis 5) |
Vorspann
Die §§ 272 bis 277 enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt, sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19).
§ 272 Abs 2 folgt inhaltlich (abgesehen von dessen lit d) im Wesentlichen dem Vorbild des § 282 Abs 1. Allerdings kann der Einzelrichter (im Unterschied zum Referenten nach § 282 Abs 1 aF) die Entscheidung durch den Senat nicht mehr deshalb verlangen, weil die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen.
Die §§ 272 bis 277...