BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 268
Literatur: Ritz, Angehörige, Befangenheit, RdW 2002, 697 (701); Ryda/Langheinrich, Stellung und Funktion der Amtspartei im Verfahren vor dem UFS, FJ 2004, 147 (150); Renner, Befangenheit und Ablehnung von Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenats, UFS aktuell 2005, 170.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | |
II. | Ablehnung wegen Befangenheit | |
III. | Ablehnung wegen Wettbewerbsgefährdung |
I. Anwendungsbereich
1
§ 268 (idF FVwGG 2012) hat den Inhalt des bisherigen § 278 im Wesentlichen übernommen (mit terminologischen Anpassungen). Der Anwendungsbereich umfasst (im Unterschied zu § 278, der nur den UFS betraf) allerdings auch Landes- und Gemeindeabgaben (bzw auch die Verwaltungsgerichte der Länder). Er betrifft übrigens auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses im Beschwerdeverfahren die BAO anzuwenden hat (zB betreffend Konsulargebühren).
2
Die sinngemäße Anwendung des § 268 ist vorgesehen
in § 283 Abs 7 lit f (für Maßnahmenbeschwerden),
in § 284 Abs 7 lit e (für Säumnisbeschwerden).
II. Ablehnung wegen Befangenheit
3
Das Ablehnungsrecht wegen Befangenheit ist Ausfluss des rechtspolitischen Zieles der Reform des Rechtsmittelverfahrens, den für civil rights maßgebenden Kriter...