BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 261
Literatur (zu § 261 BAO und zu § 274 BAO aF): Ritz, Formalentscheidungen nach dem AbgRmRefG, RdW 2002, 557 (559); Hörtnagl-Seidner, Formalentscheidungen, 42 ff; Ryda/Langheinrich, Die Formalentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Bescheidbeschwerde- & Revisionsprüfungsverfahren, FJ 2014, 95 (102).
Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen, Abschn 2.4.
1
In § 261 werden durch das FVwGG 2012 jene Fälle zusammengefasst, in denen Bescheidbeschwerden als gegenstandslos zu erklären sind. Daneben ergibt sich ein weiterer Fall einer Gegenstandsloserklärung aus § 256 Abs 3 (Zurücknahme der Beschwerde).
2
§ 261 Abs 1 lit a über an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheide entspricht dem nunmehrigen § 253 (über an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides); siehe § 253 Rz 2.
3
§ 261 Abs 1 lit b sieht die Gegenstandsloserklärung vor, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen den angefochtenen Bescheid abändernden Bescheid oder durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides Rechnung getragen wird.
Solche abändernde Bescheide sind insbesondere berichtigende (zB gem § 293 oder 293b) oder gem § 295a abändernde Bescheide. Solche Bescheide treten nicht an Stelle des berich...