BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 259
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide (§ 259 Abs 1) | |
II. | Mitteilungspflicht (§ 259 Abs 2) | |
III. | Monatsfrist des § 259 Abs 3 |
I. Erweiterung des Kreises der betroffenen Bescheide (§ 259 Abs 1)
1
§ 259 Abs 1 erweitert den Kreis der betroffenen Bescheide über die im § 257 Abs 1 genannten Bescheide um Zerlegungsbescheide (§ 196) und Zuteilungsbescheide (§ 197).
2
Fraglich erscheint, ob § 259 BAO für Rechtsmittel gegen gem § 10 KommStG 1993 ergangene Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide gilt. Solche Bescheide sind keine iSd §§ 196 und 197. Auch wenn man dem Klammerausdruck im § 259 Abs 1 keine definitorische Kraft zumisst (sondern lediglich Informationscharakter), scheitert ein Beitrittsrecht der Gemeinde daran, dass sie keine im § 78 Abs 2 lit b bezeichnete Körperschaft ist (§ 78 Abs 2 lit b gilt nur hinsichtlich Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen oder Einheitswerten). Dass zwar der Abgabepflichtige, nicht jedoch die Gemeinde ein Beitrittsrecht haben soll, erscheint unsachlich. Ob man in den genannten „Lücken“ solche eine Analogie rechtfertigende sieht, sei dahingestellt (würde dem Normzweck des § 259 entsprechen).
3
Beitrittsberechtigt sind bei Zerlegungs- un...