BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 249
Literatur: Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 1981, H 5, 5 (10); Werndl, Steuerrecht, Rz 384; Marschner/Puchinger, Der Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012, FJ 2011, 336 (341).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundregel des § 249 Abs 1 | |
II. | Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2) | |
III. | Erweiterung durch § 93 Abs 6 | |
IV. | Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249 |
I. Grundregel des § 249 Abs 1
1
Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).
Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beschwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht (sie verhindert daher nicht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung). Sie begründet (noch) keine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 249 Rz 6).
2
Bei Änderung der Zuständigkeit (insbesondere nach den §§ 57 und 58) kann die Bescheidbeschwerde auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Hierdurch bleibt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde unberührt; siehe § 59.