BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 240a
Literatur: Kreuz/Leiter, Das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 - Veränderungen zum Jahreswechsel, WT 2015, H 1, 32 (34); Ritz, Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, SWI 2015, 118; Althuber/Thorbauer, Die Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das 2. AbgÄG 2014, ÖStZ 2015, 126 (127); Knesl/Knesl/Zwick, Entscheidung über einen Antrag auf KESt-Rückerstattung durch eine unzuständige Behörde, BFGjournal 2018, 302; Ritz, Beschränkte Steuerpflicht, Rückzahlungsantrag und Ansässigkeitsbescheinigung, SWI 2019, 129; Hollaus, Erstattung von Abzugsteuern und Beantragung von Befreiungsbescheiden bei Arbeitskräfteüberlassung, SWK 2019, 421; Bendlinger, Die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer nach dem Jahressteuergesetz 2018, SWI 2019, 198; Schmidjell-Dommes, BFG: Bei Rückzahlungsverfahren gemäß § 240a BAO ist die Originalunterschrift auf dem Web-Antragformular erforderlich, SWI 2021, 163.
Verordnung: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer, BGBl II 2019/22 idF BGBl II 2020/579.
Erlässe: KStR 2013, Rz 1490.
Übersicht der Kommentierung
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Die Neufassung des § 240a durch das JahressteuerG 2018 erfolgte (nach ErlRV 190 BlgNR 26. GP, 55), um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.