BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 218
Literatur: Ritz, Optimierungsbedarf in der BAO idF Jahressteuergesetz 2018, AFS 2019, 2 (4).
1
§ 218 enthält eine im Verhältnis zu § 313 speziellere Regelung.
2
Nach § 218 BAO sind Kosten vom Abgabepflichtigen zu ersetzen, die der Abgabenbehörde entstehen bei der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 BAO
aufgrund mangelnder Deckung des Kontos,
bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gem § 34 Abs 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl I 2009/66, oder
bei Erstattung gem § 45 ZaDiG.
Scheitert die Einziehung an der mangelnden Deckung des Kontos, so liegt keine Entrichtung iSd § 211 Abs 1 Z 2 vor; daher können in diesem Fall keine Kosten „bei“ der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 entstehen.
Gemeint ist vermutlich, dass jene Kosten, die der Abgabenbehörde als Folge der in der Bestimmung genannten drei Gründen (mangelnde Deckung, Widerruf, Erstattung) entstehen, zu ersetzen sind.
3
Die Verweise auf die beiden Bestimmungen des ZaDiG, BGBl I 2009/66, waren bereits im Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses (am ) überholt.
Nach § 119 Abs 1 ZaDiG 2018 ist nämlich das ZaDiG 2018 (BGBl I 2018/17, Kundmachung im BGBl am ) ab in Kraft getreten. Das ZaDiG (BGBl I 2009/66) ist mit Ablauf des außer Kraft getreten (nach § 120 ZaDiG 2018).
4
§ 117 Abs 2 ZaDiG 2018 lautet:
„Soweit in anderen Rechtsvor...