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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 218

Literatur: Ritz, Optimierungsbedarf in der BAO idF Jahressteuergesetz 2018, AFS 2019, 2 (4).

1

§ 218 enthält eine im Verhältnis zu § 313 speziellere Regelung.

2

Nach § 218 BAO sind Kosten vom Abgabepflichtigen zu ersetzen, die der Abgabenbehörde entstehen bei der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 BAO

  • aufgrund mangelnder Deckung des Kontos,

  • bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gem § 34 Abs 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl I 2009/66, oder

  • bei Erstattung gem § 45 ZaDiG.

Scheitert die Einziehung an der mangelnden Deckung des Kontos, so liegt keine Entrichtung iSd § 211 Abs 1 Z 2 vor; daher können in diesem Fall keine Kosten „bei“ der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 entstehen.

Gemeint ist vermutlich, dass jene Kosten, die der Abgabenbehörde als Folge der in der Bestimmung genannten drei Gründen (mangelnde Deckung, Widerruf, Erstattung) entstehen, zu ersetzen sind.

3

Die Verweise auf die beiden Bestimmungen des ZaDiG, BGBl I 2009/66, waren bereits im Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses (am ) überholt.

Nach § 119 Abs 1 ZaDiG 2018 ist nämlich das ZaDiG 2018 (BGBl I 2018/17, Kundmachung im BGBl am ) ab in Kraft getreten. Das ZaDiG (BGBl I 2009/66) ist mit Ablauf des außer Kraft getreten (nach § 120 ZaDiG 2018).

4

§ 117 Abs 2 ZaDiG 2018 lautet:

„Soweit in anderen Rechtsvor...

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