BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 213
Literatur: Aigner, Die kumulative kontokorrentmäßige Abgabenverrechnung laut BAO im Verhältnis zur Fälligkeitsregel des § 210 Abs 1 leg cit, ÖStZ 1978, 78; Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 17 (19); Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Wien 1996, 116 ff; oV, Zustellvollmacht in Abgabensachen, AnwBl 2012, 179; Mauthner/Amann, Die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Abgabenverfahren, UFSjournal 2012, 332.
Erlässe: RAE, Rz 600-624.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wiederkehrend zu erhebende Abgaben | |
II. | Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben | |
III. | Verrechnung bei Gesamtschuld (§ 213 Abs 4) | |
IV. | Verrechnung nach Beendigung einer Personenvereinigung (§ 213 Abs 5) | |
V. | Verrechnung im Insolvenzverfahren |
I. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben
1
Aus § 213 Abs 1 ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ().
Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (zB , 0200; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 213 Anm 10).
2
Unter wiederkehrend zu erheb...