BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 212b
Literatur: Ritz, Einhebung der Kommunalsteuer, AFS 2021, 46 (47).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Stundungszinsen
1
§ 212b Z 1 erster Satz ist (nach § 323a Abs 1 Z 6) erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht.
Daher richtet sich die Höhe der Stundungszinsen, wenn die Zahlungserleichterung Zeiträume vor und nach dem umfasst, für die Zeit vor nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, somit nach § 161 Abs 2 B-LAO, § 160 Abs 2 K-LAO, § 161 Abs 2 NÖ-AO, § 159 Abs 2 OÖ-LAO, § 156 Abs 2 S-LAO, § 161 Abs 2 St-LAO, § 160 Abs 2 TLAO, § 86 Abs 2 V-AbgVG und § 160 Abs 2 WAO.
1a
§ 212a Z 2 (idF BGBl I 2009/20) hat durch die Neufassung des § 212 Abs 2 durch das FVwGG 2012, nämlich durch den Wegfall des Antragserfordernisses, ab seine normative Bedeutung verloren.
II. Aussetzungszinsen
2
Für Landes- und Gemeindeabgaben enthält § 212b Z 3 und 4 Abweichendes. Die Höhe diesbezüglicher Aussetzungszinsen beträgt 3 % pro Jahr (nach § 212b Z 3). Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212b Z 4).
§ 212b Z 4 ...