BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 207
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff, Zweck | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Verjährungsfrist | |
IV. | Verjährung bei hinterzogenen Abgaben |
I. Begriff, Zweck
1
In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen. Die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung) befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Der im § 238 geregelten Einhebungsverjährung unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.
2
Die Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes (so jedoch Stoll, WBl 1987, 108), sondern solche des Verfahrensrechtes (zB , 0147; , 2003/16/0138; , 2003/16/0093; , 2006/15/0004; , 2012/15/0111; , Ra 2019/13/0067; vgl zB Achatz, Verjährung, in Leitner, Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 78).
Daher führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen (vgl zB Stoll, BAO, 2159; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 Anm 4). Der Eintritt der Verjährung bewirkt nicht das materiellrechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches (). Siehe auch § 208 Rz 10 und § 209 Rz 42.
Verjährungsbestimmungen sind Bestimmungen über das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (iSd § 7 Abs 6 F-VG 1948). Spezielle landesrechtliche Verjährungsregelungen sind daher zufolge § 17 Abs 3d F-VG 1948 mit