BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 203
Erlässe: GebR 2019, Rz 58, 115.
1
Abgabenvorschriften, die die Entrichtung von Abgaben in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen haben, waren § 3 Abs 2 und § 6 GebG, § 17a VfGG, § 24 Abs 3 VwGG. Dem § 37 Abs 10 GebG zufolge ist die Abgabenentrichtung in Stempelmarken (ab 2002) nicht mehr vorgesehen.
Im StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) wurde der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“ nur in § 242 Abs 1, nicht jedoch in den § 203 und 241 Abs 2 aufgehoben.
2
Nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet ist (bzw war) eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem zu geringen Ausmaß erfolgt. Nicht vorschriftsmäßig war sie weiters, wenn sie gegen § 7 Abs 1 StempelmarkenG verstoßen hatte. Danach durften zur Abgabenentrichtung nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden. Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden (§ 7 Abs 3 erster Satz StempelmarkenG).
Auf § 203 gestützte Abgabenbescheide (§ 198) haben die Abgabe (nicht nur die Nachforderung) festzusetzen; dies auch dann, wenn die Entrichtung in Stempelmarken nur teilweise unterblieb (Stoll, BAO, 2141; aM Arnold, AnwBl 1978, 462, wonach bei nicht vollständiger Entrichtung nur der Differenzbetrag vorzuschreiben i...