BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 173
Literatur: Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 173.
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Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (; ). Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 72).
Auch Aufforderungen zur schriftlichen Abgabe einer Zeugenaussage sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO bzw verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).
Die Befolgung solcher Aufforderungen ist mit Zwangsstrafe erzwingbar (zB Stoll, BAO, 1843; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 173 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).
Die sich aus § 174 ergebenden behördlichen Pflichten (zB Belehrung über die gesetzlichen...