BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 153f Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle
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§ 153f regelt in Abs 1, 4 und 5 primär Pflichten der Unternehmer. § 153f Abs 2 verweist auf die in § 148 Abs 3a geregelte Einschränkung der Befugnis zur Außenprüfung (§ 147 Abs 1). In § 153f Abs 3 ist die Bekanntgabe des Auftrages zur begleitenden Kontrolle und die Pflicht des Antragstellers zur Bestätigung geregelt.
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Die erhöhte Offenlegungspflicht trifft nach dem Wortlaut des § 153f Abs 1 nur die Unternehmer des Kontrollverbundes. Nach dem Normzweck besteht sie auch, wenn lediglich ein einziger Unternehmer an der begleitenden Kontrolle teilnimmt (vgl Brandl in Brandl/Macho/Schrottmeyer/Vock, Begleitende Kontrolle, 131, FN 1).
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Die Offenlegungspflicht des § 153f Abs 1 besteht ab Rechtskraft des Bescheides gem § 153d Abs 1, somit des Bescheides über den Wechsel in die begleitende Kontrolle. Sie besteht bis zur Beendigung der begleitenden Kontrolle (vgl Brandl in Brandl/Macho/Schrottmeyer/Vock, Begleitende Kontrolle, 131). Sie gilt nur für von der begleitenden Kontrolle umfasste Abgabenarten und Zeiträume.
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Die erhöhte Offenlegungspflicht besteht „unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten“, berührt daher wede...