BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 148
Übersicht der Kommentierung
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I. | Prüfungsauftrag | |
II. | Wiederholungsprüfung (§ 148 Abs 2) | |
III. | Begleitende Kntrolle (§ 148 Abs 3a) | |
IV. | Ankündigungspflicht (§ 148 Abs 5) |
I. Prüfungsauftrag
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Der Prüfungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 (zB Iro, BAO, 126; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 148 Anm 2; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 151; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 148 Rz 3). Er ist gem § 299 Abs 1 aufhebbar (zB Stieger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 148 [Prüfungsauftrag], Abschn 3.2.; ).
Aus der im § 148 Abs 1 vorgesehenen Pflicht zur Vorweisung des Auftrages ergibt sich, dass er stets schriftlich zu erlassen ist (Stoll, BAO, 1647; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 148 Anm 2; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 148, 436).
Der Prüfungsauftrag ist somit ein Bescheid (zB ) und hat neben den sich aus § 93 Abs 2 und 3 sowie § 96 ergebenden Inhaltserfordernissen weiters die im § 148 Abs 2 geforderten zu enthalten. Er hat daher den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. Gegebenenfalls sin...