BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 146
1
§ 146 regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen würde somit ausreichen (Reeger/Stoll, BAO, § 146 Rz 2; vgl auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich ist).
In der Praxis der Finanzämter sind Nachschauaufträge zu verwenden. Der Nachschauauftrag ist dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 1) nachgebildet; er wird rechtlich ebenso wie der Prüfungsauftrag als Bescheid zu qualifizieren sein, gegen den kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, und dessen Bekanntgabe durch Vorweisen erfolgen kann (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 146 Anm 2) sofern er den Mindesterfordernissen eines Bescheides (vgl § 93 Tz 22) entspricht.
Betrifft die Nachschau eine Person iSd § 144 Abs 1 zweiter Satz, so bedarf der Nachschauauftrag einer entsprechenden Begründung (Stoll, BAO, 1609).
1a
Nach Brennsteiner (in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 146 Rz 1) wird durch die unaufgeforderte Vorweisung einer Dienstkarte mit dem Aufdruck „Nachschaubefugnis § 144 BAO“ dem Erfordernis des ersten Satzes des § 146 Rechnung ...